Alevitische Gemeinde Kassel und Umgebung e.V.

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Satzung - 18.12.2005

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§1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Name: Alevitische Gemeinde Kassel und Umgebung e.V.
  2. Kurzname: AGK e.V.
  3. Die AGK hat seinen Sitz in Kassel.
  4. Das Geschäftsjahr der AGK ist das Kalenderjahr.
  5. Die AGK führt nach der Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.

§2: Zweck und Ziele der AGK

  1. Die AGK versteht sich als Glaubensgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die AGK vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten, seien diese juristische oder natürliche Personen öffentlich rechtlicher oder privat rechtlicher Natur. Es bemüht sich, den Glaubensinhalt der Glaubensgemeinschaft und die gesamte Kulturtradition nach außen bekannt zu machen. Die AGK setzt sich dafür ein, dass an öffentlichen Schulen in Deutschland Religionsunterricht nach dem Bekenntnis und Selbstverständnis des alevitisch-bektaschitischen Glaubens eingeführt wird. Die AGK unterstützt Bestrebungen alevitischer Zusammenschlüsse, deren Ziel die Anerkennung als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Grundgesetzes ist.
  3. Die AGK richtet für seine Mitglieder ein Gebetshaus ein. Es unterhält eine Bibliothek mit spezieller Literatur über die Glaubenslehre der Aleviten-Bektaschiten, der alevitisch-bektaschitischen Kultur und ihrer philosophischen Werte.
  4. Die AGK fördert seine Mitglieder beim friedlichen Zusammenleben mit Menschen unterschiedlichen religiösen Bekenntnisses und kultureller sowie ethnischer Herkunft. Die AGK setzt sich für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller Gesellschaftsmitglieder ein.
  5. Die AGK setzt sich für die Befriedigung religiöser, kultureller und sozialer Bedürfnisse seiner Mitglieder ein und bemüht sich um die Integration der Aleviten in die deutsche Gesellschaft unter Bewahrung alevitischer Glaubensidentität und alevitischer Kultur.
  6. Die AGK bemüht sich um eine säkulare, demokratische und zeitgemäße Erziehung alevitischer Jugendlicher im Sinne des alevitisch bektaschitischen Glaubens der Lehre und Kultur.
  7. Die AGK bemüht sich um das kulturelle Erbe und alevitisch bektaschitischer Würdenträger, wie Dichter, Geistliche und andere Persönlichkeiten.
  8. Die AGK richtet zur Erreichung, Verbreitung und Entwicklung seiner Ziele Frauen-, Jugend-, Kultur- und Sportgruppen ein. Weitere Gruppen werden nach Bedarf und auf Vorschlag und Genehmigung des Vorstandes eingerichtet. Die AGK fördert die wissenschaftliche Erforschung des alevitischen Glaubensinhaltes, der Glaubensüberlieferung und deren Geschichte. Die AGK setzt seine Ziele um, in dem es Konferenzen, Kurse, Seminare, Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen veranstaltet und Publikationen herausgibt.
  9. Die AGK stellt seinen Mitgliedern die zur traditionellen Bestattung benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung und ist in der Überführung und Abwicklung der Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Bestattung seinen Mitgliedern behilflich.
  10. Die AGK bekennt sich zu den Menschenrechten und den in Deutschland sowie in der europäischen Union geltenden Wertvorstellungen, soweit Sie universellen Menschenrechten nicht widersprechen. Die AGK bekennt sich insbesondere zur unantastbaren Würde des Menschen und der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Die AGK begrüßt die umfassende Gewährleistung von Glaubensfreiheit unter Beachtung der strikten Neutralität des Staates.
  11. Die AGK fördert karitative Tätigkeiten. Insbesondere betätigt es sich im Bereich der Seniorenbetreuung, Kindererziehung Jugendarbeit und Fürsorge für bedürftige Menschen, wie Obdachlose und benachteiligte Gruppen. Es betätigt sich auch im Bereich der Seelsorge.
  12. Die AGK unterhält in der Türkei, in Europa und in anderen Ländern zu Vertretern und anderen Institutionen alevitisch bektaschitischer Vereinigungen freundschaftliche sowie kooperative Beziehungen.
  13. Die AGK unterstützt Bemühungen, dass der Glaube in der Türkei durch die Verleihung einer gesicherten verfassungsrechtlichen Stellung Anerkennung findet.
  14. Die AGK ist Mitglied der Dachorganisation „Alevitische Gemeinde Deutschland e.V.“ (Almanya Alevi Birlikleri Fedarasyonu AABF) mit Sitz in Köln.

§3: Gemeinnützigkeit

  1. Die AGK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
  2. Die AGK ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Beiträge und sonstige Einkünfte werden nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln der AGK. Beim Ausscheiden aus der AGK haben die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen , Spenden oder sonstigen Zuwendungen noch haben Sie bei der Auflösung der AGK irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4: Mitgliedschaft

  1. Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag auf Mitgliedschaft der Zustimmung ihrer Eltern. Mitglieder müssen mindestens sieben jahre alt sein. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  2. Jedes Mitglied ist Gleichberechtigt.
  3. Mitglieder über 18 Jahre haben Stimmrecht. Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes ist nicht auf andere Übertragbar. Stimmrecht steht nur den Mitgliedern zu, die ununterbrochen mindestens drei Monate Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
  4. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind zum 15. eines Monats fällig.
  5. Die Hohe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§5: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der AGK.
  2. Sofern ein Mitglied drei aufeinander folgende Monatsbeiträge ohne Angabe von Gründen und danach trotz Mahnung und Fristsetzung die fälligen Beiträge nicht bezahlt, kann der Vorstand die Mitgliedschaft beenden.
  3. Schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes. Der Austritt wird erst zum Ende des Folgemonats der Erklärung wirksam.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
  5. Der Vorstand kann den Ausschluss eines ihrer Mitglieder beschließen: Ausschlussgründe sind insbesondere:
    1. Verstoß gegen die Ziele und den satzungsmäßigen Auftrag des Vereins.
    2. Schwerwiegende Verhaltensverstöße gegen andere Mitglieder des Vereins.
    3. Verstoß gegen allgemeingültige sowie einem Mitglied im einzelnen erteilte Auflagen des Vereins

    Mit dem Beschluss des Vorstandes ruht die Mitgliedschaft.

  6. Der Vorstand begründet den Ausschluss gegenüber dem Disziplinarrat schriftlich. Der Disziplinarrat hört das Mitglied zu den Vorwürfen und versucht ggf. eine Vermittlung zwischen dem Mitglied und dem Vorstand herbeizuführen. Die Anhörung kann schriftlich geschehen. Der Disziplinarrat fällt nach der Anhörung eine Entscheidung über den Ausschluss.
  7. Das ausgeschlossene Mitglied kann in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

§6: Die Organe der AGK

Organe der AGK sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Kassenprüfung
  4. Der Disziplinarrat
  5. Wissenschaft- Forschung- und Kulturausschuss
  6. Die Frauenausschuss
  7. Die Jugend- und Sportausschuss

 

§7: Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der AGK. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
  2. Die Mitglieder werden durch schriftliche Ladung mit Tagungsordnungsvorschlag auf die Veranstaltung hingewiesen. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Organe der AGK.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 51 % der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so wird innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung geladen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung ist auf die Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand geleitet. Für die Dauer der Mitgliederversammlung,in denen die Organe des AGK gewählt werden (§ 6), wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleitung, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden. Die Besetzung des Vorsitzenden und der Stellvertreterposition obliegt der Versammlungsleitung selbst. Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung und führt über deren Verlauf ein Protokoll, in dem die gefassten Beschlüsse verzeichnet werden. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere:
    1. über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
    2. über die Entlastung des Vorstandes
    3. über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und Satzungsänderungen
    4. über die Auflösung der AGK
    5. über die Wahl des Vorstandes der AGK sowie der übrigen Organe der AGK
    6. über die in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Themen
    7. über die für die Arbeit der AGK richtungsweisenden Angelegenheiten
    8. über Anträge die der Vorstand zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung vorliegt

§8: Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In der Ladung hat der Vorstand den Bedarf darzulegen und die Verhandlungsthemen zu bezeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn Sie von 1/3 ihrer Mitglieder schriftlich beantragt wird.


§9: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern.
    1. Vorsitzender
    1. stellvertretender Vorsitzender
    1. Schriftführer
    1. Kassierer
    3. Beisitzer
    2. Ersatz
    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. In den Vorstand gewählt sind die Personen, die bei der Wahl bis zur Position 7 die meisten Stimmen erhalten haben. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens seit drei Monaten Mitglied der AGK sind und darüber hinaus ununterbrochen mindestens drei Monatsbeiträge entrichtet haben. Ersatzmitglieder sind die Personen, die den Stimmen nach die Plätze 8 und 9 einnehmen. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand in der Wahlperiode aus, so rückt ein Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen für die Restdauer der Wahlperiode nach.
  2. In seiner ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Vorstand die Aufgabenbereiche.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Der Vorsitzende und sein stellvetreter vertreten die AGK allein, oder der Verein wird jeweils von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  4. Der Kassierer verfolgt die Ein- und Ausgaben. Er ist verpflichtet für Einnahmen und Ausgaben Bücher zu führen. Alle Bargeldabhebungen und Überweisungen bedürfen der Zustimmung von mindestens von 2 Vorstandsmitgliedern.
  5. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  6. Der Vorstand kann die Ersatzmitglieder nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen laden. Die Ersatzmitglieder sind anteilsmäßig zu laden, wenn ein Mitglied des Vorstandes krankheitsbedingt oder urlaubsbedingt abwesend ist. Sie haben in den Sitzungen rederecht, aber kein Stimmrecht.
  7. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Dies schließt auch entgeltliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder außerhalb von Vorstandsarbeiten aus.

 

§10: Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der AGK zuständig, soweit sie von der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungspunkte
  2. die Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. die Leitung und Koordination der Arbeit der AGK zwischen den Mitgliederversammlungen
  5. die Durchführung der in dieser Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben
  6. die Einstellung und Überwachung von Personal für die AGK
  7. die Berichterstattung über die Tätigkeit der AGK
  8. das unterbreiten von Vorschlägen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
  9. die Überwachung und Bewirtschaftung der Finanzen
  10. die Vertretung der AGK gegenüber jedermann

 

§11: Beschlussfassung

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder Schriftführer geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder Schriftführer.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende sein Stellvertreter oder der Schriftführer. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder der Schriftführer.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen Sie nicht zugänglich gemacht werden. Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. Über die auszuhängenden Beschlüsse entscheidet der Vorstand.

 

§12: Die Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung besteht aus 5 Mitgliedern. Sie werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt, in seiner ersten Sitzung nach der Wahl wählt die Kassenprüfung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  2. Die Kassenprüfung gibt dem Vorstand schriftlich das Datum für die nächste Überprüfungen bekannt.
  3. Die Kassenprüfung überprüft alle 3 Monate die Ein- und Ausgaben. Die Ergebnisse der Kassenprüfung sind schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
  4. Die Ergebnisse der Kassenprüfung sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren. Unbefugten dürfen Sie nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Wenn die Kassenprüfung wünscht, kann er als Beobachter in jeder Sitzung des Vorstandes teilnehmen.

 

§13: Der Disziplinarrat

  1. Der Disziplinarrat besteht aus 5 Mitgliedern. Sie werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt, in seiner ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Disziplinarrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  2. Er verfolgt die Einhaltung der Ziele und der Prinzipien der Satzung durch die Organe und Mitglieder des Vereins und dessen Beschlüsse.
  3. Der Disziplinarrat entscheidet auf Antrag des Vorstandes über Verstöße von Mitgliedern gegen satzungsgemäße Zwecke und Ziele. Der Disziplinarrat ermahnt das Mitglied nach eigenem Ermessen und berichtet dem Vorstand.
  4. Die Beschlüsse des Disziplinarrates sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen Sie nicht zugänglich gemacht werden. Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

 

§14: Wissenschaft -, Forschung - und Kulturausschuss

  1. Der Wissenschaft-, Forschung- und Kulturausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Sie werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, in seiner ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Wissenschaft-, Forschung- und Kulturausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand schlägt Themen und Aktivitäten vor. Wo darüber der Ausschuss sich vorbereitet und Seminare und Veranstaltungen für die Mitglieder veranstaltet.

 

§15: Frauenausschuss

  1. Der Frauenausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Sie werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, in seiner ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Frauenausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Frauenausschuss macht ein Jahresprogramm, und gibt dem Vorstand zur Kenntnis.
  3. Der Frauenausschuss steht für Gleichberechtigung der Frauen. Ihr Ziel ist, dass die Frauen in der Gesellschaft mit den Männern die gleichen Rechte- auch im Ausmaß - und die gleiche Erziehung erhalten.
  4. Der Frauenausschuss behandelt die Alltagsprobleme der Frauen.
  5. Der Frauenausschuss nimmt Kontakt zu anderen Frauenverbänden auf.
  6. Alle Beschlüsse des Frauenausschusses müssen von dem Vorstand genehmigt werden.

 

§16: Der Jugend- und Sportausschuss

  1. Der Jugend- und Sportausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Sie werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, in seiner ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Jugend- und Sportausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Jugend- und Sportausschuss macht ein Jahresprogramm, und gibt dem Vorstand zur Kenntnis.
  3. Der Jugend- und Sportausschuss macht Kulturarbeit im Rahmen seiner Möglichkeiten, nimmt Kontakt zu deutschen und anderen Jugendverbänden auf.
  4. Alle Beschlüsse des Jugendausschusses müssen von dem Vorstand genehmigt werden.

 

§17: Satzungsänderung

Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen geändert werden. Der Antrag kann nur vom Vorstand oder von 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Ein solcher Antrag ist vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen.

 

§18: Einnahmen der AGK

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Sonstige Einnahmen, z.B. Einnahmen aus Verkauf von Speisen und Getränken während der Veranstaltungen zum Selbstkostenpreis.

 

§19: Auflösung der AGK

  1. Die Auflösung der AGK kann nur durch den Beschluss einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladenen Mitgliederversammlung erfolgen. Erforderlich ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.
  2. Die Arbeiten bezüglich der Auflösung erledigt der Vorsitzender des Vorstandes mit stellvertretendem Vorsitzenden gemeinsam, wenn die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss gefasst hat.
  3. Bei Auflösung der AGK oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke hat die letzte Mitgliederversammlung das Vermögen der AGK an die Dachorganisation „Alevitische Gemeinde Deutschland e.V.“ (Almanya Alevi Birlikleri Fedarasyonu AABF) mit Sitz in Köln zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§20: Beschlussfassung

Die Satzung ist in der vorliegenden Form in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.12.2005 beschlossen worden.